Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen “Entomologischer Verein Mecklenburg” e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes & Erforschung der Entomofauna Mecklenburgs.
  2. Der Verein will diese Grundsatzaufgabe aktiv unterstützen und setzt sich nachstehende Ziele:
    1. Die Mitglieder des Vereins wollen die entomofaunistische Erforschung Mecklenburgs vorantreiben,
      sowie ideell und finanziell fördern.
    2. Den Arten- und Biotopschutz als Voraussetzung zur Erhaltung insbesondere von bedrohten Tierarten aktiv betreiben und unterstützen. Damit will der Verein der praktischen Naturschutzarbeit dienen.
    3. Unterstützung beim Ausbau der Bildungsarbeit, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen durch projektorientierten Unterricht zur Förderung eines breiten Umweltbewußtseins.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    6. Materielle und finanzielle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Förderung der Erhaltung und Erforschung der Entomofauna Mecklenburgs nach den satzungsgemäßen Zielvorstellungen und zur Förderung des Vereinslebens eingesetzt.
    7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft des Vereins
  1. Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
    • natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
    • juristische Personen
  2. Über das schriftliche Aufnahmegesuch eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und durch die Ausstellung einer Mitgliedskarte.
  4. Juristische Personen haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag an den Vorstand, solche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste für die Erhaltung und Erforschung der Entomofauna in Mecklenburg ausgezeichnet haben.
  6. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder an die Satzung und alle satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse gebunden und verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. In allen Handlungen des Vereins gilt der Grundsatz der Förderung, der Erhaltung und Erforschung der Entomofauna Mecklenburgs.
§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod und durch Auflösung bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. Wenn ein Mitglied mindestens einen Jahresbeitrag im Rückstand steht, kann er aus dem Verein durch absoluten Mehrheitsbeschluß des Vorstandes ausgesch1ossen werden. Hierüber ist ein schriftlicher Bescheid an das Mitglied zu geben.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn groblichst gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde sowie ehrenwidrige Handlungen begangen wurden.

 

§5

 

Finanzen des Vereins
  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
    • Mitgliederbeiträgen
    • Spenden
    • Förderzuwendungen
    • Vermächtnissen u.a.
  2. Zwecks Deckung der Ausgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, dessen Höhe für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein soll.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 1. Januar fällig und ist bis spätestens 31. 3. des jeweiligen Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Mitgliedskarte erhält jedes Mitglied nach Zahlung des Jahresbeitrages.
  4. Der Verein nimmt finanzielle und materielle Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen, soweit das mit den Interessen des Vereins in Übereinstimmung steht.

 

§ 6

 

Verwaltung des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung.

    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • 2 Beisitzern.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
    • den Vorsitzenden oder
    • den stellvertretenden Vorsitzenden oder
    • den Schatzmeister.
§ 7

 

Beschlußfähigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der unter § 6 Abs. 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  2. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 8

 

Amtsdauer des Vorstandes
  1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstandes aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl.
  3. Die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer des Vorstandes kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes selbst oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei mindestens zweidrittel Mehrheit herbeigeführt werden.

 

§ 9

 

Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Vorstandssitzungen finden in der Regel mindestens zweimal im Jahr statt. Bei Bedarf wird zu einer außerordentlichen Sitzung durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter eingeladen.
  3. Der Vorstand bereitet alle Veranstaltungen des Vereins vor, insbesondere Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele vor.
§ 10

 

Verwaltung des Vermögens
  1. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet werden.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
  3. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.
  4. Die Verwaltung des Vermögens und der Erträge erfolgt durch den Schatzmeister.

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung soll durch den geschäftsführenden Vorstand vorbereitet werden und sollte möglichst in den letzten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich einen Monat vor dem Sitzungstermin.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    • die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers,
    • die Beratung über weitere Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins sowie den Jahresplan,
    • der Beschluß der Wahlordnung,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Beratung und der Beschluß des Jahreshaushaltsplanes,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Mindestsatz),
    • die Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    • die Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

§ 12

 

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Pflicht, die vom Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen.
  4. Das Protokoll darüber ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Unterschriftsberechtigt für die Protokolle der Mitgliederversammlung sind
    • der Versammlungsleiter und
    • ein Vorstandsmitglied.
§ 13

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung erstellt: Schwerin, 11. Januar 1997

Satzung geändert: Schwerin, 12. Juli 1997

Der “Entomologischer Verein Mecklenburg” e.V. wurde am 27. Oktober 1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der laufenden Nummer VR 1022 eingetragen.

Schwerin, den 27. Oktober 1997